Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen KBM Gussputz-Center GmbH
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen KBM Gussputz-Center GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge über die Erbringung von Werk- oder
Dienstleistungen, den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und sonstiger Leistungen einschließlich Nebenleistungen
wie Entwicklungen, Beratung usw., d.h. bei allen Verträgen, bei denen wir Auftragnehmer sind. Auf unsere Einkaufsgeschäfte
und Verträge mit Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung. Bedingungen des Auftraggebers,
die wir nicht schriftlich anerkennen durch explizite Bestätigung, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die
Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Diese Bedingungen sind in ihrer jeweiligen, aktuellen Fassung auch Grundlage aller zukünftigen Lieferungen und Leistungen
nach Ziff. 1.1, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
1.3 Soweit in diesen Bedingungen „Schriftlichkeit“ gefordert wird, sind Schriftform nach §§ 127, 126 BGB, oder elektronische
Form nach §§ 127, 126a BGB, oder Textform nach §§ 127, 126b BGB zulässig.
2. Angebot und Abschlüsse
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung durch uns, können wir den Auftrag auch konkludent durch Ausführung
auf Grundlage unseres Angebots annehmen.
2.2 Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, in unseren Lieferscheinen und/oder Rechnungen, die auf
einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die
offensichtlich gewollte Erklärung.
2.3 Die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen oder in sonstigen Unterlagen wie Preislisten, Rundschreiben, Prospekten,
o.ä. enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen,
usw. sind unverbindlich, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 Alle Eigentums- und Urheberrechte an unseren Angeboten und den beigefügten Unterlagen verbleiben bei uns. Sie dürfen
ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten
Zweck benutzt werden. Bei Nichtannahme einer Bestellung oder Beendigung der vertraglichen Beziehungen sind die
Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.5 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, mündliche Zusicherungen oder Ergänzungen durch den Auftraggeber bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.6 Grundlage für unsere Leistungen sind die Leistungsbeschreibung unseres Angebotes und unserer Auftragsbestätigung bzw.
unseres Lieferscheins. Führen wir für den Auftraggeber Dienstleistungen, Qualitäts- oder sonstige Kontrollen an den Warendes
Auftraggebers aus, erfolgt dies nach dem jeweiligen Stand der Technik. Stellt der Auftraggeber darüber hinaus spezielle
Anforderungen an die von uns zu erbringenden Dienstleistungen, so sind diese gesondert vom Auftraggeber zu definieren
und zu vergüten.
3. Lieferung, Lieferzeiten und Verzögerungen, höhere Gewalt
3.1 Sofern von uns nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung der Ware EXW Geislingen (Incoterms 2020).
3.2 Die von uns angeführte Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich. Wir bemühen uns, angegebene Lieferzeiten einzuhalten,
können hierfür jedoch keine Gewähr übernehmen. Lieferzeiten sind erst dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
3.3 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag
geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung, die Waren zu liefern oder
Daten in der vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Waren
oder Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung,
können wir verlangen, dass der Auftraggeber die uns entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.
3.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Terror, Krieg, Embargo, Pandemie usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten
– verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung
behindert sind.
3.5 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung
frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Der Auftraggeber kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
3.6 Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gewalt oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, kann der Auftraggeber
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir
den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrichtigen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen, Stornierung/Kündigung
4.1 Die von uns angegebenen Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu. Die Preise gelten ab unserem Standort und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung
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nicht ein, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
4.2 Die Preise richten sich nach unserer Preisliste in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
4.3 Soweit im Einzelfall keine Zahlungsbedingungen, insbesondere Vorkasse oder Skontoabzüge vereinbart werden, sind die von
uns gestellten Rechnungen nach erbrachter Leistung mit Eingang der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb der angegebenen
Zahlungsziele, spätestens jedoch binnen 30 Tagen zur Zahlung fällig.
4.4 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug bzw. geht die Zahlung des Auftraggebers verspätet bei uns ein, sind wir
berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
fordern. Wir behalten uns vor, weitere, uns aus dem Verzug des Auftraggebers entstehende Finanzierungskosten und sonstige
Verzugsschäden geltend zu machen.
4.5 Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, sämtliche Lieferungen zurückzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche von uns nicht anerkannt wurden oder rechtskräftig
sind.
4.6 Die Stornierung oder Kündigung eines uns erteilten Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Im Falle einer Stornierung
oder Kündigung aus wichtigem Grund steht uns die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu, wir müssen uns jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung
unserer Arbeitskraft erworben haben. Wir sind berechtigt, 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen
entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber im Einzelfall andere Nachweise erbringt.
5. Gewichte, Maße, Abweichung
5.1 Je nach Art der von uns gelieferten Ware sind Mehr- oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Stückzahlen und Gewichte
im handels- und branchenüblichen Rahmen gestattet.
5.2 Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN-Toleranzen und handelsüblichen Abweichungen, es sei denn, wir haben mit
dem Auftraggeber abweichende Qualitätsanforderungen vereinbart.
6. Gefahrübergang und Abnahme
6.1 Die Ware ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teilleistungen.
6.2 Ist eine Abnahme vertraglich vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Abnahme auf den Auftraggeber
über.
6.3 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt,
wenn eine vereinbarte Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn wir die bis
dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben.
6.4 Sofern keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den
Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten
oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
6.5 Auf Wunsch des Auftraggebers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
7. Sachmangelhaftung und Schadensersatz
7.1 Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, wir haben
dieser Haftung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
7.2 Sofern für unsere Leistungen eine gesetzliche Gewährleistungspflicht besteht, beträgt diese Gewährleistungsfrist ein Jahr ab
Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,
welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
7.3 Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf die von uns erbrachten Dienstleistungen, wie etwa für den Auftraggeber
durchgeführte Qualitäts- oder sonstige Kontrollen an den Waren des Auftraggebers, die in unserer Stückliste aufgeführten
Teile sowie Verschleißteile und auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke
Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Überanstrengung
und Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel oder Missachtung der Wartungs- und Pflegeanleitungen
entstehen.
7.4 Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §§ 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel
erlöschen nach Abnahme, spätestens aber, wenn der Auftraggeber sie nicht unverzüglich, also innerhalb von zwei Wochen
nach Übergabe, rügt.
7.5 Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten von dem Ort, an den wir die Ware geliefert haben. Befindet sich die Ware an einem anderen Ort als dem
Lieferort, insbesondere in Fällen des Weiterverkaufs, sind wir nicht verpflichtet, hieraus resultierende Mehrkosten für Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Wird die Ware an uns eingeschickt, ist die kostengünstigste Transportart,
i.d.R. durch eine Spedition und nicht per Flugzeug, zu wählen, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
7.6 Wir können die Nacherfüllung unbeschadet unserer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist.
7.7 Statt nachzubessern können wir nach unserer Wahl auch eine Ersatzsache liefern. Liefern wir eine Ersatzsache, so können
wir vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die
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Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder erbringen wir sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der
Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt.
7.8 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen
nicht zu Beanstandungen, es sei denn, die Einhaltung von Maßen und Toleranzen ist ausdrücklich vereinbart worden.
Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie
keine Wertverschlechterung darstellen.
7.9 Schreibt der Auftraggeber die Verwendung eines bestimmten Materials vor oder stellt er uns das zu verwendende Material
zur Verfügung, oder verlangt er eine bestimmte, von der üblichen Bearbeitung abweichende Art der Ausführung, haften wir
nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die an dem zu bearbeitenden Produkt entstehen oder zu Mängeln
am herzustellenden Produkt führen. Wir haften nicht für Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom
Auftraggeber oder in dessen Auftrag hergestellt worden sind. Führen die vorgenannten Fälle zu Schäden an unseren Bearbeitungswerkzeugen,
-anlagen, oder an unseren sonstigen Gegenständen, haftet der Auftraggeber hierfür nach den gesetzlichen
Vorschriften.
7.10 Sämtliche Sachmängelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung
Änderungen oder Eingriffe am Produkt vornimmt.
7.11 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen,
soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln durch uns verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem
Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.12 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 7.11 gilt nicht, soweit vertragswesentliche Pflichten verletzt werden oder wenn der Auftraggeber
wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist
unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.13 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und die einjährige Gewährleistungsfrist in Ziff. 7.2 können wir uns nicht berufen,
wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Die Haftungsbeschränkungen und die einjährige Gewährleistungsfrist in Ziff. 7.2 gelten außerdem nicht für Schäden aus
Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
8.1 Wir sind berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an den uns überlassenen Produkten, Waren, Gegenständen, Materialien oder
sonstigen Leistungen auszuüben, soweit offene Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber
bestehen. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen, sofern daraus offene Forderungen resultieren.
8.2 Das uns zustehende Zurückbehaltungsrecht umfasst sämtliche Produkte, Waren, Gegenstände und Materialien, die sich in
unserem Besitz befinden und die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung an uns übergeben wurden. Die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechts erfolgt unabhängig davon, ob die offenen Forderungen unmittelbar mit den zurückgehaltenen
Produkten, Waren, Gegenständen und Materialien oder Leistungen im Zusammenhang stehen.
8.3 Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung
steht uns neben dem gesetzlichen Pfandrecht nach § 647 BGB ein vertragliches Pfandrecht an allen beweglichen Sachen,
Produkten, Waren, Gegenständen, Materialien und sonstigen Wertgegenständen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung
an uns übergeben wurden oder durch unsere Leistungen geschaffen, verarbeitet und bearbeitet wurden. Übergeben wir die
in unserem Besitz befindliche Pfandsache an den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, die pfandbelasteten Gegenstände
weiter zu nutzen, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Insoweit wird ausdrücklich ein besitzloses Pfandrecht
vereinbart. Wir sind berechtigt, die Nutzung durch den Auftraggeber zu widerrufen, sollte der Auftraggeber länger als 40 Tage
in Zahlungsverzug sein.
8.4 Wir sind berechtigt, das Pfandrecht nach fruchtlosem Ablauf einer 14-tägigen Mahnfrist durch Verwertung der Pfandsache zu
realisieren. § 1234 BGB (Verwertungsankündigung) bleibt unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle von uns für den Auftraggeber hergestellten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck
bis zur Einlösung und Freiheit von Regressforderungen – sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
zustehender Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen,
und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt
endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt das
Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Unserer Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 9.1.
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9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und die abgetretenen Forderungen
einzuziehen, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber
bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen
Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der
Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder
Restrukturierungsverfahren, bei einem Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG oder bei sonstigem Vermögensverfall.
In diesem Fall können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem
Schuldner die Abtretung mitteilt.
9.4 Dem Auftraggeber ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Sicherungsoder
Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung
im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten
Forderung übersteigt.
9.5 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich
zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
9.6 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers die Sicherungen zurückzuübertragen oder freizugeben, soweit der
Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.
10. Eigentum an Paletten, Gitterboxen und sonstigen Mehrweg-Verpackungseinheiten
10.1 Alle von uns gelieferten oder zur Verfügung gestellten Paletten, Gitterboxen und sonstige Mehrweg-Verpackungseinheiten
stellten sog. Poolware dar. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Poolware zu veräußern, zu belasten oder anderweitig
darüber zu verfügen.
10.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm überlassenen Paletten und Gitterboxen spätestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
oder auf unser Verlangen unverzüglich und auf eigene Kosten an uns zurückzugeben. Die Rückgabe hat
in ordnungsgemäßem Zustand zu erfolgen. Beschädigte oder verlorene Poolware ist vom Auftraggeber zu ersetzen.
10.3 Soweit Paletten, Gitterboxen und sonstige Mehrweg-Verpackungseinheiten als unser Eigentum oder als Eigentum Dritter
gekennzeichnet sind, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Kennzeichnung nicht entfernt oder beschädigt
wird.
10.4 Im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers sind die von uns gelieferten Paletten, Gitterboxen und sonstigen Mehrweg-Verpackungseinheiten
gemäß § 47 InsO (Aussonderungsrecht) aus der Insolvenzmasse an uns auszusondern. Der Auftraggeber
verpflichtet sich sicherzustellen, dass unsere Eigentums- und Besitzrechte gewahrt werden.
10.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, Verlust oder sonstige Beeinträchtigung der Poolware während der Dauer der Überlassung.
Dies umfasst auch die Verpflichtung zum Ersatz bei Untergang oder Diebstahl.
10.6 Die Weitergabe der Poolware an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Auftraggeber
bleibt in jedem Fall für die ordnungsgemäße Rückgabe verantwortlich.
11. Freistellungsverpflichtung des Auftraggebers
11.1 Verlangt der Auftraggeber eine bestimmte Art der Ausführung oder eine bestimmte Spezifikation der Ware, hat er vorab zu
prüfen, ob dies zu Urheberrechts- oder Patentrechtsverletzungen oder zu sonstigen Verletzungen von Rechten Dritter führen
kann. Über das Ergebnis der Prüfung hat uns der Auftraggeber vor Vertragsschluss zu unterrichten. Wir sind nicht verpflichtet,
ohne hinreichenden Anlass zu prüfen, ob die vorgenannten Weisungen des Auftraggebers Rechte Dritter verletzen.
11.2 Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass die Art der verlangten Ausführung oder Spezifikation Rechte Dritter verletzen
(können), sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die Beseitigung dieses Hindernisses in angemessener Frist zu verlangen und
bis dahin unsere Arbeiten einzustellen. Kommt der Auftraggeber unserem Verlangen trotz Nachfristsetzung nicht nach, sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
11.3 Werden wir von Dritten in den Fällen von Ziff. 11.1 S. 1 wegen Verletzung von deren Rechten in Anspruch genommen, hat
der Auftraggeber uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen der Dritten unverzüglich auf erstes Anfordern freizustellen. Wir
können vom Auftraggeber einen angemessenen Kostenvorschuss für Gerichts-, Rechtsverteidigungs- und Sachverständigenkosten
sowie sonstige zur Verteidigung gegen die Ansprüche Dritter entstehender notwendiger Kosten verlangen.
11.4 Die Freistellungs- und Vorschusspflicht gilt auch, wenn sich in einem Rechtsstreit später herausstellen sollte, dass eine Verletzung
von Rechten Dritter nicht vorgelegen hat. Der Auftraggeber kann verlangen, dass wir ihm nach vollständig durchgeführter
Freistellung und Erfüllung unserer Ansprüche unsere Ansprüche gegen Dritte auf Kosten- und Schadensersatz abtreten.
12. Aufrechnungsverbot, Vertragsstrafe
12.1 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von uns auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Auftraggebers entweder von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte
des Auftraggebers ausgeschlossen.
12.2 Vertragstrafen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich ausgehandelt, schriftlich niedergelegt und von uns
unterschrieben werden. Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers binden uns in keinem Fall.
12.3 Sämtliche Vertragstrafen beinhalten für uns die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte
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aus einem Vertragsstrafeversprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat.
Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen,
dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe
entsprechend zu reduzieren.
12.4 Ist eine verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. § 348
HGB ist nicht anwendbar.
13. Außergerichtliche Streitschlichtung
13.1 Wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wir sind auch nicht
aus Rechtsgründen verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
13.2 Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein oder
werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem
derartigen Fall in Verhandlungen über eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung
möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
15. Gerichtsstand, Rechtswahl
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser
Sitz.
15.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Geislingen, im März 2025
KBM Gussputz-Center GmbH
Neuwiesenstraße 5
73312 Geislingen