Allgemeine Einkaufsbedingungen KBM Gussputz-Center GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für

alle unsere Einkaufsgeschäfte (Verträge, bei denen

wir Käufer sind) und die von uns erteilten Aufträge auf

Lieferungen und sonstige Leistungen (Verträge, bei

denen wir Auftraggeber sind). Auf unsere Verkaufsgeschäfte

und Verträge mit Verbrauchern finden diese

Bedingungen keine Anwendung. Bedingungen des

Lieferanten, die wir nicht schriftlich anerkennen durch

explizite Bestätigung, sind für uns unverbindlich, auch

wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann,

wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von

unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen

des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos

annehmen.

1.2 Diese Bedingungen sind in ihrer jeweiligen, aktuellen

Fassung auch Grundlage aller zukünftigen Einkaufsgeschäfte

und Aufträge nach Ziff. 1.1, auch wenn ihre

Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart

wird.

1.3 Soweit in diesen Bedingungen „Schriftlichkeit“ oder

„Schriftform“ gefordert wird, sind Schriftform nach §§

127, 126 Abs. 2 BGB, oder elektronische Form nach

§§ 127, 126a BGB, oder Textform nach §§ 127, 126b

BGB zulässig.

2. Bestellungen und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Bestellungen sind freibleibend und gelten erst

mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung durch uns

als verbindlich.

2.2 Angaben in unserer Bestellung und/oder Bestellunterlagen,

die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen,

namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten

uns nicht. Auf offensichtliche Irrtümer, namentlich

Schreib- oder Rechenfehler, Unvollständigkeiten

bei der Bestellung einschließlich etwaig erforderlicher

Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant vor

Annahme hinzuweisen zum Zwecke der Korrektur

bzw. Vervollständigung der Angaben. Ansonsten gilt

der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3 Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von 14

Tagen schriftlich anzunehmen. Nimmt der Lieferant

unsere Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen

durch schriftliche Bestätigung an, sind wir zum Widerruf

unserer Bestellung berechtigt. Eine verspätete

Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme

durch uns.

2.4 Der Lieferant hat in seinem Angebot auf Abweichungen

von unserer Bestellung ausdrücklich hinzuweisen.

3. Auskunfts-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten des

Lieferanten

3.1 Wurde der Lieferant über den Verwendungszweck

der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist

dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch

ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der

Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren,

falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten

nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck

zu erfüllen.

3.2 Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung

des verarbeiteten Materials oder der

konstruktiven Ausführung gegenüber den bislang erbrachten

gleichartigen Lieferungen oder Leistungen

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für

Änderungen in Produktbeschreibungen, Produkt-

Datenblättern, usw. sowie bei Änderungen bei etwaigen

Vorlieferanten.

3.3 Auf Anforderung hat uns der Lieferant sämtliche für

die Erbringung der vertraglichen Leistung eingesetzten

Vorlieferanten, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer,

Zulieferer und sonstige Dritter, die für die Vertragserfüllung

erforderliche wesentliche Leistungen

erbringen, mitzuteilen. Beabsichtigt der Lieferant für

die Vertragserfüllung wesentliche Leistungen durch

Dritte ausführen zu lassen oder bei Dritten zuzukaufen,

ist hierfür unsere vorherige Zustimmung erforderlich.

4. Lieferzeiten und Verzögerungen, Vertragsstrafe

4.1 Die in der Bestellung angeführte Lieferzeit ist bindend.

Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung maßgeblich

ist der Eingang der Ware an der von uns angegebenen

Lieferanschrift.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich

darüber zu informieren, wenn die in der Bestellung

angegebene oder anderweitig vereinbarte Lieferzeit

voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.

Der Lieferant hat uns unverzüglich unter Angabe von

Gründen über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung

in Kenntnis zu setzen.

4.3 Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen und/oder

Vorablieferungen bzw. -ausführungen anzunehmen.

4.4 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht

innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in

Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere

auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den

gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziff. 4.5

bleiben unberührt.

4.5 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, neben

weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, pauschalierten

Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von

1 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche

zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 %

des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende

Ansprüche und Rechte, insbesondere die

Geltendmachung eines darüber hinausgehenden

Schadens (Verzugsschaden) bleibt unberührt. Steht

uns ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht

gehöriger Erfüllung zu, gilt die verwirkte Strafe als

Mindestbetrag des Schadens.

5. Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang

5.1 Die Lieferung erfolgt DAP (Incoterms 2020) an den in

der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort

in der Bestellung nicht angegeben und

nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren

Sitz zu erfolgen. Der angegebene bzw. vereinbarte

Bestimmungsort ist auch Erfüllungsort für Lieferungen

und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

5.2 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von

Datum der Ausstellung und des Versands, Artikelnummer

und Anzahl der Lieferung sowie unserer Bestellkennung

beizulegen.

5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe

am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme

vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßAllgemeine

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gebend.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Die von uns in der Bestellung angegebenen Preise

sind Festpreise und sind bindend. Sie verstehen sich

einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese

nicht gesondert ausgewiesen ist.

6.2 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist,

enthält der angegebene Preis alle Leistungen und

Nebenleistungen, die zur vollständigen Herstellung

und Lieferung der zu erbringenden Leistungen erforderlich

sind, wie z.B. Kosten für Hilfsmittel, Fracht,

Zölle, Verpackungsmaterial und dessen Abtransport,

Transport an die von uns bestimmte Verwendungsstelle

sowie alle Aufwendungen zur Durchführung der

betriebsbereiten Aufbau- und Montagearbeiten. Kosten

für Abweichungen, wie z.B. besondere Erschwernisse

oder Lieferung/Leistungserbringung an Sonnund

Feiertagen, sind vor Annahme des Auftrags gesondert

zu vereinbaren.

6.3 Rechnungen sind unter Angabe der Bestelldaten zu

erstellen und an uns zuzusenden unter fibu@kbmgussputzcenter.

de.

6.4 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen

beginnend ab vollständiger Lieferung und Leistung

einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme

sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung

zur Zahlung fällig. Leisten wir Zahlungen innerhalb

von 14 Kalendertagen, sind wir berechtigt, 2 % Skonto

auf den Nettobetrag der Rechnung abzuziehen.

6.5 Bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind

wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt,

die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen

Erfüllung zurückzubehalten. Zahlungen bedeuten

keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als

vertragsgemäß.

6.6 Im Falle eines etwaigen Zahlungsverzugs gelten die

gesetzlichen Vorschriften. Der geschuldete Verzugszinssatz

beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen

Basiszinssatz.

7. Eigentum, Urheberrechte und Geheimhaltung

7.1 Stellen wir dem Lieferanten Abbildungen, Pläne,

Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen,

Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen,

Rohmaterialien, Werkzeuge, Vorrichtungen,

Verpackungen, Gitterboxen, Paletten oder andere

Gegenstände zur Verfügung, verbleiben sämtliche

Eigentumsrechte hieran bei uns. Der Lieferant ist

nicht zu Verfügung über die in unserem Eigentum

stehenden Unterlagen und Gegenstände berechtigt.

Von einer Pfändung, Untergang oder sonstiger Beeinträchtigung

unseres Eigentums hat uns der Lieferant

unverzüglich zu unterrichten. Der Lieferant trägt alle

Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum

Rücktransport unseres Eigentums aufgewendet werden

müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7.2 Soweit von uns überlassene Gegenstände vom Lieferanten

zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet

oder umgebildet werden, gelten wir eigentumsrechtlich

als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren

Vermischung mit anderen Gegenständen

erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit

der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die

Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die

Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen

sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant

anteilsmäßig das Miteigentum an uns überträgt.

7.3 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und

ohne Rücksicht auf die Zahlung des vereinbarten

Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall

ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot

des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt

des Lieferanten spätestens mit

Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben

im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung

zur Weiterveräußerung der Ware unter

Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung

ermächtigt. Ausgeschlossen sind alle sonstigen

Formen des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten,

insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und

der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

7.4 Die überlassenen Gegenstände und Komponenten

sind mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Beschädigungen,

Zerstörungen sowie Verlust sind uns

umgehend zu melden. Für Wertminderungen oder

Verlust, welche beim Lieferanten oder seinen Erfüllungsgehilfen

eintreten, haftet der Lieferant.

7.5 Das Urheberrecht sowie das Eigentum an sämtlichen

Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen,

Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen,

Konstruktionszeichnungen, Werkzeugdaten, CAMDaten,

Technologiedaten, usw. verbleibt bei uns.

Derartige Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich

für die vertragliche Leistung zu verwenden

und nach Erfüllung des Vertrages an uns zurückzugeben.

Die Unterlagen und Gegenstände dürfen nicht

für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet,

vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

7.6 Der Lieferant hat alle im Zusammenhang mit dem

Vertrag stehenden Informationen technischer und

kaufmännischer Art als Geschäftsgeheimnis im Sinne

des GeschGehG zu behandeln.

8. Sachmangelhaftung

8.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware, einschließlich

Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer

Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen,

und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den

Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit

nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften

insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang

die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Werden in unsere Bestellung Produktbeschreibungen,

Zeichnungen, Ausführungshinweise oder sonstige

Unterlagen beigefügt oder darauf Bezug genommen,

so gelten diese als in den Vertrag einbezogen

und als Beschaffenheitsvereinbarung.

8.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht

gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377,

381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht

beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer

Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung

einschließlich der Lieferpapiere offen zu

Tage treten wie z.B. Transportschäden, offensichtlicher

Falsch- oder Minderlieferungen oder die bei unserer

Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar

sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,

besteht keine Untersuchungspflicht. Unbeschadet

unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige)

jedenfalls als unverzüglich und rechtzeiAllgemeine

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tig, wenn sie innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Eingang

der Lieferung, mitgeteilt wird. Bei versteckten

Mängeln gelten die gesetzlichen Rügepflichten mit

der Maßgabe, dass diese binnen 30 Tagen nach der

Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden müssen.

8.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung

innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen

Frist nicht nach, so können wir den Mangel

selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür

erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden

Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung

durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns

unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Unzumutbarkeit

liegt insbesondere bei besonderer Dringlichkeit,

Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem

Einritt unverhältnismäßiger Schäden vor.

8.5 Haben wir die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art

und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache

eingebaut oder an eine andere Sache angebracht,

bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Lieferant im

Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, uns die erforderlichen

Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften

und den Einbau oder das Anbringen der

nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache

zu ersetzen. Zu erstatten sind insoweit frustrierte

Aufwendungen wie Veredelungsarbeiten.

8.6 Der Lieferant ist verpflichtet, auch die notwendigen

Aufwendungen bei uns oder unseren Abnehmern zu

erstatten, die im Vorfeld von der im Zusammenhang

mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen

Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z.B.

Rückrufaktion) entstehen. Der Lieferant hat auch die

Aufwendungen zu erstatten, die wir gegenüber unseren

Kunden zu tragen haben und die auf Mängel der

von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.

8.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel

nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt,

Nacherfüllung zu verlangen, den Kaufpreis bzw.

Werklohn zu mindern zur Minderung oder vom Vertrag

zurückzutreten. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

zu.

9. Produkthaftung, Versicherung

9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung

gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter,

die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung

der gelieferten Ware entstehen, auf erstes

Anfordern freizustellen. Die vorstehende Freistellungsverpflichtung

gilt nicht, wenn der Anspruch auf

grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung

unsererseits beruht.

9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung

mit einer ausreichenden Mindest-

Deckungssumme pro Personenschaden bzw. Sachschaden

abzuschließen und während der Vertragsbeziehung

aufrechtzuhalten. Etwaige weitergehende

Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Arbeits- und Umweltschutz

10.1 Die Verpackung sowie sonstige Abfälle (Verbrauchsund

Hilfsmaterialien) haben entsprechend den jeweils

geltenden Vorschriften der deutschen Verpackungsordnung

sowie sonstiger Vorschriften wieder verwendbar

oder für uns unentgeltlich recyclebar zu

sein.

10.2 Alle Lieferungen müssen den für uns gültigen Gesetzen,

Verordnungen und anderen Bestimmungen entsprechen.

Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag

so auszuführen, dass die Umweltschutz-, Unfallverhütungs-

und Arbeitsschutz-Vorschriften (auch berufsgenossenschaftliche

Regelwerke) sowie die allgemein

anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen

Regeln beachtet werden. Auf unser

Verlangen hat der Lieferant auf seine Kosten

Nachweise über die Einhaltung der Bestimmungen zu

erbringen.

10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf unser Verlangen

uns oder einem von uns bestimmten Dritten, unentgeltlich

Proben der von ihm verwendeten Materialien /

Mittel für eine Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten dieser Überprüfung trägt der Lieferant, sofern

sich ergibt, dass die von ihm eingesetzten Materialien

/ Mittel nicht den Vertragsbedingungen entsprechen.

Weitergehende Schadensersatzansprüche

unsererseits bleiben vorbehalten.

11. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

11.1 Der Lieferant verpflichtet sich sicherzustellen und zu

dokumentieren, dass alle bereitgestellten / gelieferten

Prozesse, Produkte, Waren und Dienstleistungen die

jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen

des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes

und des Bestimmungslandes erfüllen. Ebenso sind

ggf. vorhandene Anforderungen an die Produktsicherheit

zu erfüllen.

11.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der

gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzbestimmungen

nach der DSGVO und dem BDSG sowie zur

Einhaltung des MiLoG und des LkSG.

12. Verjährung

12.1 Unsere Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen

Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt

ist.

12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a

Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für

Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung

mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln

verjähren entsprechend vorstehender Bestimmung.

13. Kündigung und Stornierung von Aufträgen

13.1 Beauftragen wir den Lieferanten mit der Erbringung

von Werk- oder Dienstleistungen, können wir den

Vertrag bis zur Vollendung der beauftragten Leistungen

jederzeit kündigen.

13.2 Im Falle einer Kündigung erstatten wir dem Lieferanten

den bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten

Aufwand für die ordnungsgemäße Leistungserbringung

gegen Herausgabe der bis zum Kündigungszeitpunkt

erbrachten Leistung.

13.3 Ein Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung besteht

nicht.

13.4 Hat der Lieferant die Kündigung zu vertreten, steht

ihm ein Anspruch auf Erstattung der Vergütung nicht

zu.

14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

14.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie

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die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns

in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere

berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange

uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften

Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

14.2 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht

nur wegen rechtskräftig festgestellter

oder unbestrittener Gegenforderungen.

14.3 Soweit rechtlich zulässig, bedarf der Lieferant zur

Abtretung von Ansprüchen gegen uns unserer vorherigen

schriftlichen Einwilligung. § 354a HGB bleibt

unberührt. Wir sind in jedem Fall berechtigt, auch

nach Anzeige einer Abtretung mit schuldbefreiender

Wirkung an den Lieferanten zu leisten oder mit Gegenansprüchen

aufzurechnen.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses

Vertrages außerhalb der Hauptleistungspflichten

unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die

Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages.

Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen

Fall in Verhandlungen über eine neue Regelung

einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen

Bestimmung möglichst nahekommt und sie vereinbart

hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

16. Gerichtsstand, Rechtswahl

16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich

aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten

ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische

Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches

Sondervermögen ist, unser Sitz.

16.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist

ausschließlich das Recht der Bundesrepublik

Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UNKaufrechts

und der Kollisionsnormen des Internationalen

Privatrechts.

Geislingen, im März 2025

KBM Gussputz-Center GmbH

Neuwiesenstraße 5

73312 Geislingen