Allgemeine Einkaufsbedingungen KBM Gussputz-Center GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für
alle unsere Einkaufsgeschäfte (Verträge, bei denen
wir Käufer sind) und die von uns erteilten Aufträge auf
Lieferungen und sonstige Leistungen (Verträge, bei
denen wir Auftraggeber sind). Auf unsere Verkaufsgeschäfte
und Verträge mit Verbrauchern finden diese
Bedingungen keine Anwendung. Bedingungen des
Lieferanten, die wir nicht schriftlich anerkennen durch
explizite Bestätigung, sind für uns unverbindlich, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos
annehmen.
1.2 Diese Bedingungen sind in ihrer jeweiligen, aktuellen
Fassung auch Grundlage aller zukünftigen Einkaufsgeschäfte
und Aufträge nach Ziff. 1.1, auch wenn ihre
Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart
wird.
1.3 Soweit in diesen Bedingungen „Schriftlichkeit“ oder
„Schriftform“ gefordert wird, sind Schriftform nach §§
127, 126 Abs. 2 BGB, oder elektronische Form nach
§§ 127, 126a BGB, oder Textform nach §§ 127, 126b
BGB zulässig.
2. Bestellungen und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Bestellungen sind freibleibend und gelten erst
mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung durch uns
als verbindlich.
2.2 Angaben in unserer Bestellung und/oder Bestellunterlagen,
die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen,
namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten
uns nicht. Auf offensichtliche Irrtümer, namentlich
Schreib- oder Rechenfehler, Unvollständigkeiten
bei der Bestellung einschließlich etwaig erforderlicher
Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant vor
Annahme hinzuweisen zum Zwecke der Korrektur
bzw. Vervollständigung der Angaben. Ansonsten gilt
der Vertrag als nicht geschlossen.
2.3 Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von 14
Tagen schriftlich anzunehmen. Nimmt der Lieferant
unsere Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen
durch schriftliche Bestätigung an, sind wir zum Widerruf
unserer Bestellung berechtigt. Eine verspätete
Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme
durch uns.
2.4 Der Lieferant hat in seinem Angebot auf Abweichungen
von unserer Bestellung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Auskunfts-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten des
Lieferanten
3.1 Wurde der Lieferant über den Verwendungszweck
der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist
dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch
ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der
Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren,
falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten
nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck
zu erfüllen.
3.2 Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung
des verarbeiteten Materials oder der
konstruktiven Ausführung gegenüber den bislang erbrachten
gleichartigen Lieferungen oder Leistungen
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für
Änderungen in Produktbeschreibungen, Produkt-
Datenblättern, usw. sowie bei Änderungen bei etwaigen
Vorlieferanten.
3.3 Auf Anforderung hat uns der Lieferant sämtliche für
die Erbringung der vertraglichen Leistung eingesetzten
Vorlieferanten, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer,
Zulieferer und sonstige Dritter, die für die Vertragserfüllung
erforderliche wesentliche Leistungen
erbringen, mitzuteilen. Beabsichtigt der Lieferant für
die Vertragserfüllung wesentliche Leistungen durch
Dritte ausführen zu lassen oder bei Dritten zuzukaufen,
ist hierfür unsere vorherige Zustimmung erforderlich.
4. Lieferzeiten und Verzögerungen, Vertragsstrafe
4.1 Die in der Bestellung angeführte Lieferzeit ist bindend.
Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung maßgeblich
ist der Eingang der Ware an der von uns angegebenen
Lieferanschrift.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich
darüber zu informieren, wenn die in der Bestellung
angegebene oder anderweitig vereinbarte Lieferzeit
voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.
Der Lieferant hat uns unverzüglich unter Angabe von
Gründen über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung
in Kenntnis zu setzen.
4.3 Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen und/oder
Vorablieferungen bzw. -ausführungen anzunehmen.
4.4 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht
innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in
Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere
auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den
gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziff. 4.5
bleiben unberührt.
4.5 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, neben
weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, pauschalierten
Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von
1 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche
zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 %
des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende
Ansprüche und Rechte, insbesondere die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadens (Verzugsschaden) bleibt unberührt. Steht
uns ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht
gehöriger Erfüllung zu, gilt die verwirkte Strafe als
Mindestbetrag des Schadens.
5. Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Die Lieferung erfolgt DAP (Incoterms 2020) an den in
der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort
in der Bestellung nicht angegeben und
nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren
Sitz zu erfolgen. Der angegebene bzw. vereinbarte
Bestimmungsort ist auch Erfüllungsort für Lieferungen
und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
5.2 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von
Datum der Ausstellung und des Versands, Artikelnummer
und Anzahl der Lieferung sowie unserer Bestellkennung
beizulegen.
5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe
am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßAllgemeine
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gebend.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die von uns in der Bestellung angegebenen Preise
sind Festpreise und sind bindend. Sie verstehen sich
einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese
nicht gesondert ausgewiesen ist.
6.2 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist,
enthält der angegebene Preis alle Leistungen und
Nebenleistungen, die zur vollständigen Herstellung
und Lieferung der zu erbringenden Leistungen erforderlich
sind, wie z.B. Kosten für Hilfsmittel, Fracht,
Zölle, Verpackungsmaterial und dessen Abtransport,
Transport an die von uns bestimmte Verwendungsstelle
sowie alle Aufwendungen zur Durchführung der
betriebsbereiten Aufbau- und Montagearbeiten. Kosten
für Abweichungen, wie z.B. besondere Erschwernisse
oder Lieferung/Leistungserbringung an Sonnund
Feiertagen, sind vor Annahme des Auftrags gesondert
zu vereinbaren.
6.3 Rechnungen sind unter Angabe der Bestelldaten zu
erstellen und an uns zuzusenden unter fibu@kbmgussputzcenter.
de.
6.4 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen
beginnend ab vollständiger Lieferung und Leistung
einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme
sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung
zur Zahlung fällig. Leisten wir Zahlungen innerhalb
von 14 Kalendertagen, sind wir berechtigt, 2 % Skonto
auf den Nettobetrag der Rechnung abzuziehen.
6.5 Bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind
wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt,
die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen
Erfüllung zurückzubehalten. Zahlungen bedeuten
keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als
vertragsgemäß.
6.6 Im Falle eines etwaigen Zahlungsverzugs gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Der geschuldete Verzugszinssatz
beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen
Basiszinssatz.
7. Eigentum, Urheberrechte und Geheimhaltung
7.1 Stellen wir dem Lieferanten Abbildungen, Pläne,
Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen,
Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen,
Rohmaterialien, Werkzeuge, Vorrichtungen,
Verpackungen, Gitterboxen, Paletten oder andere
Gegenstände zur Verfügung, verbleiben sämtliche
Eigentumsrechte hieran bei uns. Der Lieferant ist
nicht zu Verfügung über die in unserem Eigentum
stehenden Unterlagen und Gegenstände berechtigt.
Von einer Pfändung, Untergang oder sonstiger Beeinträchtigung
unseres Eigentums hat uns der Lieferant
unverzüglich zu unterrichten. Der Lieferant trägt alle
Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum
Rücktransport unseres Eigentums aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7.2 Soweit von uns überlassene Gegenstände vom Lieferanten
zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet
oder umgebildet werden, gelten wir eigentumsrechtlich
als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren
Vermischung mit anderen Gegenständen
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit
der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die
Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die
Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen
sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant
anteilsmäßig das Miteigentum an uns überträgt.
7.3 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und
ohne Rücksicht auf die Zahlung des vereinbarten
Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall
ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot
des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt
des Lieferanten spätestens mit
Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung
zur Weiterveräußerung der Ware unter
Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung
ermächtigt. Ausgeschlossen sind alle sonstigen
Formen des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten,
insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und
der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
7.4 Die überlassenen Gegenstände und Komponenten
sind mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Beschädigungen,
Zerstörungen sowie Verlust sind uns
umgehend zu melden. Für Wertminderungen oder
Verlust, welche beim Lieferanten oder seinen Erfüllungsgehilfen
eintreten, haftet der Lieferant.
7.5 Das Urheberrecht sowie das Eigentum an sämtlichen
Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen,
Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen,
Konstruktionszeichnungen, Werkzeugdaten, CAMDaten,
Technologiedaten, usw. verbleibt bei uns.
Derartige Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich
für die vertragliche Leistung zu verwenden
und nach Erfüllung des Vertrages an uns zurückzugeben.
Die Unterlagen und Gegenstände dürfen nicht
für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet,
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
7.6 Der Lieferant hat alle im Zusammenhang mit dem
Vertrag stehenden Informationen technischer und
kaufmännischer Art als Geschäftsgeheimnis im Sinne
des GeschGehG zu behandeln.
8. Sachmangelhaftung
8.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware, einschließlich
Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen,
und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den
Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften
insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang
die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Werden in unsere Bestellung Produktbeschreibungen,
Zeichnungen, Ausführungshinweise oder sonstige
Unterlagen beigefügt oder darauf Bezug genommen,
so gelten diese als in den Vertrag einbezogen
und als Beschaffenheitsvereinbarung.
8.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht
gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377,
381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht
beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer
Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung
einschließlich der Lieferpapiere offen zu
Tage treten wie z.B. Transportschäden, offensichtlicher
Falsch- oder Minderlieferungen oder die bei unserer
Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar
sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
besteht keine Untersuchungspflicht. Unbeschadet
unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige)
jedenfalls als unverzüglich und rechtzeiAllgemeine
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tig, wenn sie innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Eingang
der Lieferung, mitgeteilt wird. Bei versteckten
Mängeln gelten die gesetzlichen Rügepflichten mit
der Maßgabe, dass diese binnen 30 Tagen nach der
Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden müssen.
8.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung
innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen
Frist nicht nach, so können wir den Mangel
selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür
erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden
Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung
durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns
unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Unzumutbarkeit
liegt insbesondere bei besonderer Dringlichkeit,
Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem
Einritt unverhältnismäßiger Schäden vor.
8.5 Haben wir die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art
und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache
eingebaut oder an eine andere Sache angebracht,
bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Lieferant im
Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, uns die erforderlichen
Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften
und den Einbau oder das Anbringen der
nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache
zu ersetzen. Zu erstatten sind insoweit frustrierte
Aufwendungen wie Veredelungsarbeiten.
8.6 Der Lieferant ist verpflichtet, auch die notwendigen
Aufwendungen bei uns oder unseren Abnehmern zu
erstatten, die im Vorfeld von der im Zusammenhang
mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen
Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z.B.
Rückrufaktion) entstehen. Der Lieferant hat auch die
Aufwendungen zu erstatten, die wir gegenüber unseren
Kunden zu tragen haben und die auf Mängel der
von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.
8.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel
nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt,
Nacherfüllung zu verlangen, den Kaufpreis bzw.
Werklohn zu mindern zur Minderung oder vom Vertrag
zurückzutreten. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
zu.
9. Produkthaftung, Versicherung
9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung
gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter,
die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung
der gelieferten Ware entstehen, auf erstes
Anfordern freizustellen. Die vorstehende Freistellungsverpflichtung
gilt nicht, wenn der Anspruch auf
grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung
unsererseits beruht.
9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung
mit einer ausreichenden Mindest-
Deckungssumme pro Personenschaden bzw. Sachschaden
abzuschließen und während der Vertragsbeziehung
aufrechtzuhalten. Etwaige weitergehende
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Arbeits- und Umweltschutz
10.1 Die Verpackung sowie sonstige Abfälle (Verbrauchsund
Hilfsmaterialien) haben entsprechend den jeweils
geltenden Vorschriften der deutschen Verpackungsordnung
sowie sonstiger Vorschriften wieder verwendbar
oder für uns unentgeltlich recyclebar zu
sein.
10.2 Alle Lieferungen müssen den für uns gültigen Gesetzen,
Verordnungen und anderen Bestimmungen entsprechen.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag
so auszuführen, dass die Umweltschutz-, Unfallverhütungs-
und Arbeitsschutz-Vorschriften (auch berufsgenossenschaftliche
Regelwerke) sowie die allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln beachtet werden. Auf unser
Verlangen hat der Lieferant auf seine Kosten
Nachweise über die Einhaltung der Bestimmungen zu
erbringen.
10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf unser Verlangen
uns oder einem von uns bestimmten Dritten, unentgeltlich
Proben der von ihm verwendeten Materialien /
Mittel für eine Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten dieser Überprüfung trägt der Lieferant, sofern
sich ergibt, dass die von ihm eingesetzten Materialien
/ Mittel nicht den Vertragsbedingungen entsprechen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche
unsererseits bleiben vorbehalten.
11. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich sicherzustellen und zu
dokumentieren, dass alle bereitgestellten / gelieferten
Prozesse, Produkte, Waren und Dienstleistungen die
jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen
des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes
und des Bestimmungslandes erfüllen. Ebenso sind
ggf. vorhandene Anforderungen an die Produktsicherheit
zu erfüllen.
11.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der
gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzbestimmungen
nach der DSGVO und dem BDSG sowie zur
Einhaltung des MiLoG und des LkSG.
12. Verjährung
12.1 Unsere Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist.
12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a
Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung
mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln
verjähren entsprechend vorstehender Bestimmung.
13. Kündigung und Stornierung von Aufträgen
13.1 Beauftragen wir den Lieferanten mit der Erbringung
von Werk- oder Dienstleistungen, können wir den
Vertrag bis zur Vollendung der beauftragten Leistungen
jederzeit kündigen.
13.2 Im Falle einer Kündigung erstatten wir dem Lieferanten
den bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten
Aufwand für die ordnungsgemäße Leistungserbringung
gegen Herausgabe der bis zum Kündigungszeitpunkt
erbrachten Leistung.
13.3 Ein Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung besteht
nicht.
13.4 Hat der Lieferant die Kündigung zu vertreten, steht
ihm ein Anspruch auf Erstattung der Vergütung nicht
zu.
14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
14.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie
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die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns
in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere
berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange
uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften
Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
14.2 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
nur wegen rechtskräftig festgestellter
oder unbestrittener Gegenforderungen.
14.3 Soweit rechtlich zulässig, bedarf der Lieferant zur
Abtretung von Ansprüchen gegen uns unserer vorherigen
schriftlichen Einwilligung. § 354a HGB bleibt
unberührt. Wir sind in jedem Fall berechtigt, auch
nach Anzeige einer Abtretung mit schuldbefreiender
Wirkung an den Lieferanten zu leisten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses
Vertrages außerhalb der Hauptleistungspflichten
unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages.
Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen
Fall in Verhandlungen über eine neue Regelung
einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen
Bestimmung möglichst nahekommt und sie vereinbart
hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
16. Gerichtsstand, Rechtswahl
16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, unser Sitz.
16.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UNKaufrechts
und der Kollisionsnormen des Internationalen
Privatrechts.
Geislingen, im März 2025
KBM Gussputz-Center GmbH
Neuwiesenstraße 5
73312 Geislingen